Satzung

Freude durch Fahren e.V.
Beerenweg 6
22761 Hamburg
vertreten durch den Vorstand

SATZUNG DES FREUDE-DURCH-FAHREN e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen Freude durch Fahren.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält den Zusatz e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in D-22761 Hamburg


§ 2 Zweck und Auftritt des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Zusammenbringung und Unterstützung der Mitglieder in allen Bereichen, die im Zusammenhang mit mobilen Fahraktivitäten stehen. Vom Oldtimer bis hin zum modernen E-Mobil. Von gegenseitiger Hilfe, über gemeinsame Ausfahrten bis zu motorsportlichen Veranstaltungen. Der Verein unterstützt die Gemeinschaft der Mitglieder und ergreift zur Erreichung des Vereinszwecks alle geeignet erscheinenden Maßnahmen.

2. Der Club ist eine Non-Profit-Organisation, gegründet und unterhalten von Enthusiasten für Enthusiasten. Die Homepage https://www.freude-durch-fahren.de ist integraler Bestandteil des Vereins. Des Weiteren dienen die genannten Seiten auch dem Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit.

3. Medien zur Kommunikation innerhalb des Vereins sind Email, die Facebook-Seite und die oben genannte Homepage. Auf Kommunikation per Post soll nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden. Das heißt, dass alle Mitglieder mindestens regelmäßig Zugriff auf einen Internetzugang haben sollen, idealerweise zusätzlich über eine Emailadresse verfügen, die sie regelmäßig abfragen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Freude-durch-Fahren e.V. kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Gegen eine Ablehnung gibt es keine Rechtsmittel.

3. Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern,
b. fördernden Mitgliedern und
c. Ehrenmitgliedern

4. Aktive Mitglieder nehmen aktiv an den Veranstaltungen des Vereins teil.

5. Personen, die sich besondere Verdienste für den Gedanken des Vereins erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dann alle Rechte eines aktiven Mitglieds, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Dem Beschluss geht ein schriftlicher Antrag (per Brief oder E-Mail) eines oder mehrerer aktiver Mitglieder voraus.

6. Fördernde Mitglieder betätigen sich nach ihrem eigenen Ermessen und mit Zustimmung des Vorstandes aktiv im Verein und fördern dessen Interessen in jeder nur möglichen Form. Fördernde Mitglieder können Aufgaben innerhalb der Arbeitskreise übernehmen.

7. Fördernde Mitglieder sind nicht wahl- und stimmberechtigt. Im Ausnahmefall kann der Gesamtvorstand einem fördernden Mitglied jedoch das Wahl- und Stimmrecht zuerkennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt,
b. durch Ausschluss,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d. durch den Tod des Mitglieds.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich (per Brief oder Email) beim Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres einzuhalten.

3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

a. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung, trotz erfolgter einfacher Mahnung, länger als 60 Tage im Verzug ist, 
oder
b. wenn die Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft wegfallen (z. B. Verkauf des Fahrzeuges).

4. Der Ausschluss erfolgt:

a. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, 
oder
b. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, 
oder
c. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit einer ausführlichen Begründung, mittels eines eingeschriebenen Briefes, bekannt zu geben.

6. Gegen diesen Beschluss hat das Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs in der Mitgliederversammlung. Der Einspruch muss dem Vorstand binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitgliederversammlung kann sich das Mitglied rechtfertigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

7. Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft gemäß Ziff. 3 b endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Umwandlung in den Status eines Fördernden Mitgliedes ist möglich.

8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinerlei Ansprüche mehr auf das Mitgliedschaftsverhältnis. Ansprüche des Vereins auf ausstehende Beiträge oder Zahlungen bleiben vom Ausschluss unberührt. Die Rückvergütung von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
9. Sachen und Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind und dem Mitglied anvertraut wurden, sind unaufgefordert zurückzugeben.


§ 5 Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder (mit Ausnahme der Fördernden Mitglieder), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung voll stimm- und wahlberechtigt. Sie können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten oder zur Abstimmung einbringen.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet

a. die Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten
b. die in der Anmeldung abgegebenen Daten aktiv zu aktualisieren
c. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
d. das Vereinsvermögen schonend und pfleglich zu behandeln.


§ 6 Beiträge und Geschäftsjahr

1. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer Beitragszahlung. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 10,00 Euro zu entrichten. Der Vorstand kann bei einzelnen Mitgliedern die Aufnahmegebühr nach freiem Ermessen erlassen. Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig. Bei Neueintritt wird der Beitrag sofort fällig. Die Bezahlung erfolgt bargeldlos auf das Vereinskonto.

2. Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt 20,- EUR sowie für Fördermitglieder 10,- EUR. Die Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister

3. Die Arbeitskreise


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie soll alle 2 Jahre, nicht notwendigerweise aber nach 24 Monaten, stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes, an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder, oder E-Mail und einer offiziellen Einladung auf der in § 2 genannten Homepage einzuberufen.

3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

5. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per Email und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragen.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Online- und sonstige schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der 1. Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes über die Kassenprüfung
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beitragshöhe sowie der Vereinsauflösung
e. Beschlussfassung über gestellte Anträge
f. alle sonstigen nach der Satzung übertragenen Aufgaben.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Gründungsmitglied Daniel Ständer hat 100 Stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Zweckänderung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem 1. Vorsitzenden zu ziehende Los.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegengezeichnet und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.


§ 10 Online-Abstimmung

1. Bei einer Online-Abstimmung werden Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der stimmenden Mitglieder gefasst. Satzungs- oder Zweckänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nicht in einer Online-Abstimmung beschlossen werden.

2. Der Antrag sowie die Feststellung des Ergebnisses sind, soweit dem Verein eine E-Mail Adresse des Mitglieds mitgeteilt und diese nicht widerrufen ist, per E-Mail, ansonsten auf schriftlichem Wege zu versenden. Die Stimmabgabe kann per E-Mail, Online-Abstimmung oder auf sonstigem schriftlichen Weg erfolgen.

3. Die formale Antragstellung mit einer Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgt nur durch den Vorstand innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Stimmabgabe ist für jedes Mitglied innerhalb der Frist bis einschließlich 24.00 Uhr MEZ des als Fristende genannten Tages möglich.

4. Einmal abgegebene Stimmen können weder innerhalb der Abstimmungsfrist noch nachträglich zurückgenommen oder abgeändert werden. Stimmt ein Mitglied innerhalb der Frist mehrmals ab, so zählt in jedem Fall nur die in zeitlicher Hinsicht zuerst abgegebene Stimme.

5. Bei der Stimmabgabe ist zu beachten, dass ein eindeutiges Votum vorliegt, d. h. insbesondere, dass kein „bedingtes“ oder einschränkendes bzw. den ursprünglichen Antrag modifizierendes Votum abgegeben werden darf.

6. Nach Ablauf der Frist wertet der Vorstand die abgegebenen Stimmen aus und gibt das Ergebnis zeitnah bekannt.


§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.

2. Die Mitglieder des Vorstands sind im Sinne von § 26 BGB sind je einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt alle Rechtsgeschäfte des Vereins. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über EURO 1.500,00 bedürfen im Innenverhältnis eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die drei Vorstandsmitglieder anwesend sind (persönlich oder mittels audio-visueller Medien. Als solche Medien gelten z.B. Telefon oder Videokonferenz) Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, seines Stellvertreters. Der Vorsitzende leitet den Verein.


4. Das Vorstandsmitglied Daniel Ständer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Lebenszeit gewählt, alle anderen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins sein, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit einer Neu- oder Wiederwahl. Die Mitgliederversammlung kann die Vorstand Daniel Ständer nur aus wichtigem Grund (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) aus dem Vorstand vorzeitig entlassen. Alle anderen Vorstandsmitglieder können auch ohne Angabe von Gründen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Verein ausscheiden, oder sein Amt zur Verfügung stellen, so wird das Amt auf ein bereits gewähltes Vorstandsmitglied übertragen.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind mittels der vereinsüblichen Kommunikationswege den Mitgliedern mitzuteilen.

6. Der Vorstand sollte mindestens alle 2 Monate in Verbindung treten (persönlich oder mittels audio-visueller Medien. Als solche Medien gelten z. B. Telefon oder Videokonferenz).


§ 12 Die Arbeitskreise

1. Um einen reibungslosen Arbeitsablauf innerhalb des Vereins zu gewährleisten, können Arbeitskreise gebildet werden (z. B. Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit usw.).

2. Die Arbeitskreise werden vom Vorstand nach Bedarf eingerichtet bzw. aufgelöst. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden auf unbestimmte Zeit vom Vorstand gewählt. Wenn der Vorstand es für nötig hält, oder dem Vorstand ein Antrag eines oder mehrerer Mitglieder zu gestellt wird, der die Abwahl eines der Mitglieder der Arbeitskreise verlangt, so sind die Mitglieder der Arbeitskreise während ihrer Amtszeit mit einfacher Mehrheit abzuwählen.

3. Alle Arbeitskreise sind in ihren Aufgabengebieten beschlussfähig und fassen alle diejenigen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat grundsätzlich ein Einspruchsrecht und kann Beschlüsse der Arbeitskreise ausser Kraft setzen.

4. Die Arbeitskreise sind dem Vorstand gegenüber auf Verlangen rechenschaftspflichtig.

5. Bei der Mitgliederversammlung legt jeder Arbeitskreis einen Bericht vor.

6. Mitglied eines Arbeitskreises kann nicht nur ein aktives Mitglied, sondern auch ein Förder oder Ehrenmitglied werden.


§ 13 Kassenprüfung

1. Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Prüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. Über die erfolgte Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Wenn die Mitgliederversammlung es für nötig hält, sind die Kassenprüfer auch während ihrer Amtszeit mit der einfachen Mehrheit abzuwählen. Sollte ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit sein Amt zur Verfügung stellen, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person kommissarisch mit dessen Amt betrauen.

2. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Kassenbücher verlangen.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beschließen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

2. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung unter den zu diesem Zeitpunkt zum Verein gehörenden Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.


§ 15 Vereinsvermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

2. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr wird ein Girokonto unterhalten.

3. Zugriffsberechtigt auf das Girokonto sind der Kassenwart und der Vorsitzender.


§ 16 Gerichtstand

1. Gerichtstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins in Hamburg.


§ 17 Schlussbestimmungen

1. Der Vorstand wird generell ermächtigt, im Text der Satzung redaktionelle und solche Änderungen vorzunehmen, die das Registerrecht vorschreibt. Diese müssen den Mitgliedern mittels der vereinsüblichen Kommunikationswege mitgeteilt werden.

2. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
 
Hamburg, 05. November 2022

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